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  • »steffensmile« ist der Autor dieses Themas

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1

Mittwoch, 15. Dezember 2004, 19:00

Arbeitsamt Fragen. Kann jemand helfen.

Ich hab am Montag erfahren das mein befristeter Vertrag nicht verlängert wird und ich somit ab januar wieder arbeitslos bin (sollte ich bis dahin nix finden).

War auch gleich gestern auf dem arbeitsamt und naja heut hab ich doch schon die erste Post.

Obwohl ich doch ausdrücklich regional gesagt habe und dies auch so eingetragen wurde und das auch wie mir gesagt wurde drei Monate berücksichtigt würde senden die mir was wo ich Bundesweit in Kernkraftwerken arbeiten soll.

Bundesweit das hatte ich schon öfters und will es einfach nicht mehr. Darum nehm ich ja zum Beispiel auch weniger Lohn oder schlechtere arbeit auf mich hauptsache ich bin in der Heimat wo auch mein Sohn lebt.

Was würdet ihr jetzt tun. Dort melden muß ich mich auf alle fälle sonst bekomm ich ja kein Geld.


Ach ist schon bescheiden hoffe ich find schnell was hier in der region.


kannix

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2

Mittwoch, 15. Dezember 2004, 19:07

Hab ein wenig suchen müssen, aber:

§ 121 Abs. 4 S. 4 - 7 SGB III:

4Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. 5Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. 7Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

SuperFLoh [SSB]

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3

Mittwoch, 15. Dezember 2004, 21:34

Wenn man die Geschichte von steffensmile bissl verfolgt hat dürfte an der familiären Bindung das Problem liegen ...

  • »steffensmile« ist der Autor dieses Themas

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4

Mittwoch, 15. Dezember 2004, 21:59

@superfloh

Hast recht denke mal nicht das die das anerkennen werden das ich mich um meinen Sohn kümmern will.

Weil glückliche nachricht seit der Gerichtsverhandlung im vorigem Jahr seh ich den kleinen regelmäßig fast jede Woche. Hab ihn auch schon vom Kindergarten abgeholt.

Bloß das interessiert die auf dem Amt wenig.

Drum muß ich schleunigst was hier in der Gegend finden, und mir überlegen wie ich das ding mit diesem Kernkraftwerk loswerte ohne das man mir was vorwerfen kann und mir das Geld streicht.

kannix

Routinier

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5

Mittwoch, 15. Dezember 2004, 22:15

Zitat

Original von steffensmile
Bloß das interessiert die auf dem Amt wenig.


Ja hast, das denen in der Agentur für Arbeit überhaupt schon gesagt?

Ich weiß jetzt leider net, was alles unter "Familiäre Bindungen" fällt, da ich keine Dienstanweisungen da hab.

Außerdem wirst du ja *erst* ab Januar arbeitslos und erst ab dem Zeitpunkt beginnen die 3 Monate und innerhalb der 3 Monate kannst du alles ablehnen, was du nicht innerhalb von 2 1/2 Stunden (Hin- und Rückfahrt) erreichen kannst, da diese Stellen für dich net zumutbar wären.
So müsste es zumindestens sein., aber leider ohne Gewähr.

EnzoGo

Kaiser

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6

Mittwoch, 15. Dezember 2004, 22:20

Also ich war dieses Jahr arbeitslos für 4 Monate und habe da ein Jobangebot abgelehnt.

Pflaumen pflücken in Hinterindien

Hatte ich dankend abgelehnt.

Also wirst du das wohl auch können

mfg Enzo

kannix

Routinier

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7

Mittwoch, 15. Dezember 2004, 22:41

Zitat

Original von EnzoGo
Also ich war dieses Jahr arbeitslos für 4 Monate und habe da ein Jobangebot abgelehnt.

Pflaumen pflücken in Hinterindien

Hatte ich dankend abgelehnt.

Also wirst du das wohl auch können

mfg Enzo


Ich würd vorsichtig sein ...

Man kann Stellenangebote nur ablehnen, wenn sie net zumutbar sind.

-> Zumutbare Beschäftigung:

Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

Quelle
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EnzoGo

Kaiser

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8

Donnerstag, 16. Dezember 2004, 01:03

Alles schön un gut, bei mir haben die da keine Aufstand gemacht.

Habe so gemeint, ich würde mich nicht darum reißen.

War nix weiter bei. Man kann ja auch fragen, was passiert, wenn man ablehnt ;)

Ich habe gemeint, ich wäre überqualifiziert :p

mfg Enzo

  • »steffensmile« ist der Autor dieses Themas

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9

Donnerstag, 16. Dezember 2004, 14:22

Danke für die Antworten Leute. Drückt mir die Daumen Vorhin hat ne Zeitarbeitsfirma bei der ich gestern war und die einen guten ruf hat weil sie wenn man drauf besteht nurr regional besetzt. Hab das denen gestern ja auch gesagt und Heut haben sie angerufen und gesagt das ich ab 1.1.05 anfangen könne. Fahre nachher gleich noch hin weil soll mich erst in der Firma die mich mieten will vorstellen.

Und ich denk mal aus der stelle heraus kann ich ja versuchen wieder in eine Firma reinzukommen, sprich was besseres zu finden. Jedenfalls sucht es sich dann wesentlich beruhigenter.

Und heut nachmittag hol ich erst mal meinen Sohn vom Kindergarten ab. Hab ihn ein langes Wochenende. Wenn das klappt dann kann ich meinen Urlaub doch noch genissen.

quengelmodus ein, trotz allem find ich es immer beschissener in Deutschland wo führt das noch hin, quengelmodus aus