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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Cinquecento1« (9. Oktober 2006, 11:23)
Zitat
ZEITWEILIGE NUTZUNG
Generell können Sie das im Land Ihres Hauptwohnsitzes zugelassene Kraftfahrzeug in jedem anderen Mitgliedstaat zeitweilig nutzen, ohne dass Steuern fällig werden.
Hingegen ist es verboten, im Land des Hauptwohnsitzes ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug zu fahren (es sei denn, im fraglichen Land gelten weniger strenge Vorschriften). Sie dürfen Ihr Fahrzeug daher, wenn Sie es zeitweilig in einem anderen Land benutzen, dort nicht verkaufen, vermieten oder auch nur verleihen. Umgekehrt dürfen Sie ein Fahrzeug, das mit ausländischen Kennzeichen in Ihrem Wohnsitzland benutzt wird, weder kaufen, noch mieten oder ausleihen (und fahren).
Bei zeitweiliger Nutzung eines Fahrzeugs in einem anderen als Ihrem Wohnsitzland sind Sie von der dortigen Steuer befreit. Unter zeitweiliger Nutzung ist ein zusammenhängender oder unterbrochener Zeitraum von maximal 6 Monaten innerhalb von 12 Monaten zu verstehen. Diese Regelung gilt sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung mit Ausnahme des gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehrs.
Für Personen, die sich täglich zur Arbeit in ein Nachbarland begeben („Grenzgänger“), ist die zeitweilige Nutzung unbefristet möglich. Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie Ihr Fahrzeug mit den Kennzeichen des Landes Ihres Hauptwohnsitzes regelmäßig und zeitlich unbegrenzt in dem Land benutzen, in dem Sie arbeiten, ohne dort eine zusätzliche Steuer zu zahlen.
Das Gleiche gilt für einen Firmenwagen, den ein Unternehmen einem bei ihm beschäftigten Grenzgänger aus dem Nachbarland zur Verfügung stellt. Dieser kann das Fahrzeug beruflich und darüber hinaus auch privat sowohl in dem Land benutzen, in dem das Unternehmen ansässig ist, als auch in dem Land, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet.
Eine verlängerte zeitweilige Nutzung ist darüber hinaus Studierenden und Teilnehmern länderübergreifender Freiwilligenprogramme erlaubt. Ein Studium oder die Mitwirkung an einem Freiwilligenprogramm machen keine Wohnsitzverlegung erforderlich. Daher wird die Nutzung eines im Land des Hauptwohnsitzes zugelassenen Kraftfahrzeugs als nicht steuerpflichtige zeitweilige Nutzung eingestuft, und zwar für die gesamte Dauer des Studiums oder Freiwilligenprogramms.
Die zeitweilige Nutzung kann Personen verweigert werden, die sich, ohne ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, vorübergehend für mehr als sechs Monate in einem anderen Land aufhalten und ihr Fahrzeug mitführen. In diesen Fällen steht es dem Aufnahmemitgliedstaat frei, für den Zeitraum, der über die Sechsmonatsfrist, für die eine vollständige Steuerbefreiung besteht, hinausgeht, Abgaben zu erheben.
Mehrere Mitgliedstaaten haben die Möglichkeiten der zeitweiligen steuerbefreiten Nutzung erweitert, entweder um bestimmte Personengruppen zu erfassen oder auf individuellen Antrag. Weitere Informationen enthalten die Merkblätter über „Kraftfahrzeugsteuern“. Nähere Auskunft erteilen die Steuerbehörden des Gastlandes.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Blueboy« (9. Oktober 2006, 11:38)
Zitat
Original von Blueboy
Zitat
ZEITWEILIGE NUTZUNG
Bei zeitweiliger Nutzung eines Fahrzeugs in einem anderen als Ihrem Wohnsitzland sind Sie von der dortigen Steuer befreit. Unter zeitweiliger Nutzung ist ein zusammenhängender oder unterbrochener Zeitraum von maximal 6 Monaten innerhalb von 12 Monaten zu verstehen.
Die zeitweilige Nutzung kann Personen verweigert werden, die sich, ohne ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, vorübergehend für mehr als sechs Monate in einem anderen Land aufhalten und ihr Fahrzeug mitführen. In diesen Fällen steht es dem Aufnahmemitgliedstaat frei, für den Zeitraum, der über die Sechsmonatsfrist, für die eine vollständige Steuerbefreiung besteht, hinausgeht, Abgaben zu erheben.
so und für mich stellt sich jetzt noch immer die frage unter welchen umständen muss ich meinen hauptwohnsitz NICHT ändern, wenn ich mich mehr als 6 monate innerhalb von 12 monaten an einem anderen Ort als meinem Hauptwohnsitz aufhalte! und ob es überhaupt solch eine ausnahme gibt...
Zitat
AUFENTHALTSGENEHMIGUNG
Die Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger ist ein besonderer Ausweis, der sich grundsätzlich von den Aufenthaltsgenehmigungen für Angehörige von Drittstaaten unterscheidet.
Sie brauchen sich nicht schon vor Ihrer Abreise um die Aufenthaltsgenehmigung zu bemühen. Es genügt, wenn Sie sich vor Ort an die zuständigen Verwaltungsbehörden des Gastlandes wenden.
Sie können jedoch eine abhängige oder selbständige Beschäftigung aufnehmen, noch bevor Sie im Besitz Ihrer Aufenthaltsgenehmigung sind. Denn die Aufenthaltsgenehmigung ist lediglich der Nachweis und nicht die Voraussetzung für Ihr Aufenthaltsrecht.
Mit dem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Je nachdem, warum Sie sich in dem Land aufhalten, sind verschiedene Nachweise mit einzureichen:
* Als Arbeitnehmer/in benötigen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
* Als Selbständige/r müssen Sie diese Eigenschaft glaubhaft nachweisen.
* Als Student/in müssen Sie an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie und Ihre Sie begleitenden Familienangehörigen krankenversichert sind. Schließlich müssen Sie eine Erklärung abgeben, die besagt, dass Sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen aufkommen können. Es darf allerdings nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie den Besitz eines bestimmten Geldbetrages nachweisen.
* Als Rentner/in oder Nichterwerbstätige/r müssen Sie ebenfalls ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und Ihre Familienangehörigen nachweisen und über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt (Höhe je nach Land unterschiedlich) verfügen. Die Rente wird Ihnen in Ihrem Aufenthaltsland ausgezahlt. Wenn Ihr Altersversorgungssystem Leistungen der Gesundheitsfürsorge umfasst, haben Sie als Ruhegehaltsempfänger auch in dem Land, in dem Sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen. Allerdings dürfen Sie vor dem Wohnsitzwechsel nicht versäumen, Ihren Umzug der Rentenkasse zu melden und sich bei Ihrer Krankenkasse das Formblatt E121 zu besorgen, das Sie dann bei der Krankenkasse in Ihrem Gastland abgeben.
* Als Jugendliche/r, die/der an einem länderübergreifenden Freiwilligenprogramm teilnimmt, müssen Sie nachweisen, dass Sie ausreichend krankenversichert sind und über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt (Höhe je nach Land unterschiedlich) verfügen. Vergessen Sie nicht, vor Ihrer Abreise Ihre Krankenversicherung zu benachrichtigen und sich dort die Europäische Krankenversicherungskarte oder ein gleichwertiges Papier zu besorgen1. Was als „ausreichende“ Mittel für den Lebensunterhalt zu betrachten sind, kann jeder Mitgliedstaat selbst bestimmen.
Um eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Familienmitglied zu erhalten, muss normalerweise ein Verwandtschaftsnachweis vorgelegt werden.
Familienangehörige aus Drittländern erhalten anstelle der Aufenthaltsgenehmigung für Unionsbürger eine andere Aufenthaltsgenehmigung, die ebenso lange gültig ist wie Ihre. Diese Aufenthaltsgenehmigung muss vor Ort im Gastland beantragt werden.
Folgendes sollten Sie noch über die Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger wissen:
* Sie ist für das gesamte Gebiet des Wohnsitzlandes mindestens fünf Jahre gültig und verlängerbar. Bei Studierenden ist die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt und jeweils um diesen Zeitraum verlängerbar.
* Auch wenn Sie das Wohnsitzland für weniger als sechs Monate verlassen oder wenn Sie Ihren Militärdienst in Ihrem Heimatland ableisten, bleibt Ihre Aufenthaltsgenehmigung weiterhin gültig.
* Sie wird unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrags ausgestellt, der keinesfalls höher sein darf als die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Inländer.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Blueboy« (9. Oktober 2006, 12:04)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bravonatic« (9. Oktober 2006, 17:30)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Blueboy« (9. Oktober 2006, 17:32)
Zitat
Original von Bravonatic
So und nu habe ich eine passende Frage zum Thema.
Sachbestand: Mein Bruder ist nach Österreich wegen Job gezogen. Jetzt muss er ja in Ö irgendeine Nova und sehr teuere Versicherung und viel Steuer für sein Auto abdrücken, damit er sein Auto dort ummelden kann - das Auto ist noch in D zugelassen...
Unsere Überlegung: Er kommt zu mir nach D und wir melden das Auto als Zweitwagen auf mich an - praktisch ich als Halter und er als Nutzer (praktisch wäre ich dann der Besitzer - über meine Geheimpläne werde ich ihm natürlich nichts sagen ). Und er würde mit diesem Auto dann in Ö rumfahren. Ist es rechtens ok? Oder gibts nachher Ärger?
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »rsturbo« (10. Oktober 2006, 18:49)