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CH-Bastler

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1

Montag, 9. Oktober 2006, 09:48

Wie lange mit deutschen Kennzeichen im Ausland ohne Unterbruch herumfahren?

Hallo zusammen

Wie lange kann ich mit deutschen Kennzeichen in Italien herumfahren? Also ich will das Auto nicht ummelden, es geht mir nur drum zu wissen was ich genau machen muss wenn ich mit deutschem Wohnsitz und deutschen Kennzeichen ein Jahr Urlaub in Italien machen will. Kann ich da mit deutschen Kennzeichen herumfahren? Oder muss ich da der Versicherung Bescheid geben? Oder dem Strassenverkehrsamt?

Ich danke Euch für Eure Hilfe!
FIAT...what else?

TOF

'''''''''

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2

Montag, 9. Oktober 2006, 10:02

Dem Straßenverkehrsamt sollte es relativ egal sein, wo sich dein Auto befindet, solange du die Steuern bezahlst! Der versicherung jedoch würd ich schon bescheid geben, bzw. mir eine "grüne Versicherungskarte" (das sind doch die Dinger für's Ausland, oder?) besorgen!

Cinquecento1

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3

Montag, 9. Oktober 2006, 10:11

muss man bei der dauer nicht eh seinen wohnsitz verlegen (oder 2. wohnsitz)??

Blueboy

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4

Montag, 9. Oktober 2006, 10:44

Das Problem liegt da eher auf steuerrechtlichem Niveau. Wenn du z.b. ein PKW, das im Ausland (z.B. England) zugelassen ist längere Zeit in Deutschland bewegst und damit erwischt wirst. Z.B. 3 mal in 2 Wochen vom Zoll angehalten oder von der Pol. Dann machst du dich der Steuerhinterziehung strafbar, weil du mit dem Wagen mal ganz lapidar gesprochen die hiesigen Straßen abnutzt, die Steuer dafür aber in England entrichtest. Das sieht in den anderen Ländern ganz ähnlich aus.

CH-Bastler

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5

Montag, 9. Oktober 2006, 11:18

Und wo informiert man sich da am Besten?

Zoll? Versicherung?
FIAT...what else?

Bravo-freak

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6

Montag, 9. Oktober 2006, 11:21

Meine freundin wohnt hier in deutschland und die ellis in Österreich. Und de ellis haben bei der versicherung nachgefragt ob die das stören würde wenn sie mit össi-kennzeichen rumfährt. Sie meinten nein. Und seit dem fährt sie bestimmt schon 4 monate so rum und es stört keinen.....

Cinquecento1

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7

Montag, 9. Oktober 2006, 11:22

es geht ja im endeffekt um mehr als nur das auto...
ich würde einfach mal in der bürgerbehörde (bürgerbüro...) des bezirkes nachfragen...

@bravo-freak
ob es wen stört ist auch was anderes - ob es erlaubt ist, ist die frage ;-)
hier fahren auch mehrere autos mit polnischen kennzeichen rum - und das schon sehr lange :-D
hab aber auch schon einen seice gesehen der nach 2 jahren oder so dt. kennzeichen hatte - ob es da probleme gab!?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Cinquecento1« (9. Oktober 2006, 11:23)


Blueboy

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8

Montag, 9. Oktober 2006, 11:26

Die beste Anlaufstelle wäre 1. deine Versicherung und 2. der italienische Zoll. Damit hättest du die beiden interessanten Bereiche Versicherung und Steuern abgedeckt.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde dich keiner erwischen, aber wenn doch wirds teuer.

Cinquecento1

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9

Montag, 9. Oktober 2006, 11:28

er fragt doch aber nach deutschen kennzeichen!?

ich würde halt die geschichte mit dem heimatland noch klären
weil ich lese ja raus, dass nicht nur das auto sich 1 jahr in italien befinden soll, sondern du auch (Urlaub ;))

Blueboy

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10

Montag, 9. Oktober 2006, 11:34

Richtig, er fragt nach deutschen Kennzeichen. Da er aber 1 Jahr damit in I rumfahren möchte wird es wahrscheinlich den italienischen Zoll interessieren, da denen dadurch Steuereinnahmen entgehen ;)

Hab dazu auf der Homepage der Europäischen Kommission was passendes gefunden

Zitat

ZEITWEILIGE NUTZUNG

Generell können Sie das im Land Ihres Hauptwohnsitzes zugelassene Kraftfahrzeug in jedem anderen Mitgliedstaat zeitweilig nutzen, ohne dass Steuern fällig werden.

Hingegen ist es verboten, im Land des Hauptwohnsitzes ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug zu fahren (es sei denn, im fraglichen Land gelten weniger strenge Vorschriften). Sie dürfen Ihr Fahrzeug daher, wenn Sie es zeitweilig in einem anderen Land benutzen, dort nicht verkaufen, vermieten oder auch nur verleihen. Umgekehrt dürfen Sie ein Fahrzeug, das mit ausländischen Kennzeichen in Ihrem Wohnsitzland benutzt wird, weder kaufen, noch mieten oder ausleihen (und fahren).

Bei zeitweiliger Nutzung eines Fahrzeugs in einem anderen als Ihrem Wohnsitzland sind Sie von der dortigen Steuer befreit. Unter zeitweiliger Nutzung ist ein zusammenhängender oder unterbrochener Zeitraum von maximal 6 Monaten innerhalb von 12 Monaten zu verstehen. Diese Regelung gilt sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung mit Ausnahme des gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehrs.

Für Personen, die sich täglich zur Arbeit in ein Nachbarland begeben („Grenzgänger“), ist die zeitweilige Nutzung unbefristet möglich. Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie Ihr Fahrzeug mit den Kennzeichen des Landes Ihres Hauptwohnsitzes regelmäßig und zeitlich unbegrenzt in dem Land benutzen, in dem Sie arbeiten, ohne dort eine zusätzliche Steuer zu zahlen.

Das Gleiche gilt für einen Firmenwagen, den ein Unternehmen einem bei ihm beschäftigten Grenzgänger aus dem Nachbarland zur Verfügung stellt. Dieser kann das Fahrzeug beruflich und darüber hinaus auch privat sowohl in dem Land benutzen, in dem das Unternehmen ansässig ist, als auch in dem Land, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet.

Eine verlängerte zeitweilige Nutzung ist darüber hinaus Studierenden und Teilnehmern länderübergreifender Freiwilligenprogramme erlaubt. Ein Studium oder die Mitwirkung an einem Freiwilligenprogramm machen keine Wohnsitzverlegung erforderlich. Daher wird die Nutzung eines im Land des Hauptwohnsitzes zugelassenen Kraftfahrzeugs als nicht steuerpflichtige zeitweilige Nutzung eingestuft, und zwar für die gesamte Dauer des Studiums oder Freiwilligenprogramms.

Die zeitweilige Nutzung kann Personen verweigert werden, die sich, ohne ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, vorübergehend für mehr als sechs Monate in einem anderen Land aufhalten und ihr Fahrzeug mitführen. In diesen Fällen steht es dem Aufnahmemitgliedstaat frei, für den Zeitraum, der über die Sechsmonatsfrist, für die eine vollständige Steuerbefreiung besteht, hinausgeht, Abgaben zu erheben.

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Möglichkeiten der zeitweiligen steuerbefreiten Nutzung erweitert, entweder um bestimmte Personengruppen zu erfassen oder auf individuellen Antrag. Weitere Informationen enthalten die Merkblätter über „Kraftfahrzeugsteuern“. Nähere Auskunft erteilen die Steuerbehörden des Gastlandes.

Quelle

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Blueboy« (9. Oktober 2006, 11:38)


Cinquecento1

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11

Montag, 9. Oktober 2006, 11:54

Zitat

Original von Blueboy

Zitat

ZEITWEILIGE NUTZUNG
Bei zeitweiliger Nutzung eines Fahrzeugs in einem anderen als Ihrem Wohnsitzland sind Sie von der dortigen Steuer befreit. Unter zeitweiliger Nutzung ist ein zusammenhängender oder unterbrochener Zeitraum von maximal 6 Monaten innerhalb von 12 Monaten zu verstehen.



Die zeitweilige Nutzung kann Personen verweigert werden, die sich, ohne ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, vorübergehend für mehr als sechs Monate in einem anderen Land aufhalten und ihr Fahrzeug mitführen. In diesen Fällen steht es dem Aufnahmemitgliedstaat frei, für den Zeitraum, der über die Sechsmonatsfrist, für die eine vollständige Steuerbefreiung besteht, hinausgeht, Abgaben zu erheben.



:P
so und für mich stellt sich jetzt noch immer die frage unter welchen umständen muss ich meinen hauptwohnsitz NICHT ändern, wenn ich mich mehr als 6 monate innerhalb von 12 monaten an einem anderen Ort als meinem Hauptwohnsitz aufhalte! und ob es überhaupt solch eine ausnahme gibt... :P

Blueboy

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Auto: ???

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12

Montag, 9. Oktober 2006, 12:00

Das Zitat bezieht sich rein auf die Nutzung des PKW.
Zu deiner Frage steht in der Quelle drin, dass man sich als Arbeitssuchender oder -nehmer weniger als 3 Monate ohne Visum oder Aufenthaltstitel in allen EU-Ländern aufhalten darf.
Bei 3-12 Monaten zum Arbeiten dort musst du einen befristeten Aufenthaltstitel beantragen.
Da der Baschtler da aber glaub ich nicht arbeiten will oder runterfährt um arbeiten zu lassen (z.B. auto umbauen), muss er einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgenehmigung) beantragen, ist aber kein Problem, da man als EU-Bürger ein Anrecht darauf hat.

Zitat

AUFENTHALTSGENEHMIGUNG

Die Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger ist ein besonderer Ausweis, der sich grundsätzlich von den Aufenthaltsgenehmigungen für Angehörige von Drittstaaten unterscheidet.

Sie brauchen sich nicht schon vor Ihrer Abreise um die Aufenthaltsgenehmigung zu bemühen. Es genügt, wenn Sie sich vor Ort an die zuständigen Verwaltungsbehörden des Gastlandes wenden.

Sie können jedoch eine abhängige oder selbständige Beschäftigung aufnehmen, noch bevor Sie im Besitz Ihrer Aufenthaltsgenehmigung sind. Denn die Aufenthaltsgenehmigung ist lediglich der Nachweis und nicht die Voraussetzung für Ihr Aufenthaltsrecht.

Mit dem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Je nachdem, warum Sie sich in dem Land aufhalten, sind verschiedene Nachweise mit einzureichen:

* Als Arbeitnehmer/in benötigen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
* Als Selbständige/r müssen Sie diese Eigenschaft glaubhaft nachweisen.
* Als Student/in müssen Sie an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie und Ihre Sie begleitenden Familienangehörigen krankenversichert sind. Schließlich müssen Sie eine Erklärung abgeben, die besagt, dass Sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen aufkommen können. Es darf allerdings nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie den Besitz eines bestimmten Geldbetrages nachweisen.
* Als Rentner/in oder Nichterwerbstätige/r müssen Sie ebenfalls ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und Ihre Familienangehörigen nachweisen und über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt (Höhe je nach Land unterschiedlich) verfügen. Die Rente wird Ihnen in Ihrem Aufenthaltsland ausgezahlt. Wenn Ihr Altersversorgungssystem Leistungen der Gesundheitsfürsorge umfasst, haben Sie als Ruhegehaltsempfänger auch in dem Land, in dem Sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen. Allerdings dürfen Sie vor dem Wohnsitzwechsel nicht versäumen, Ihren Umzug der Rentenkasse zu melden und sich bei Ihrer Krankenkasse das Formblatt E121 zu besorgen, das Sie dann bei der Krankenkasse in Ihrem Gastland abgeben.
* Als Jugendliche/r, die/der an einem länderübergreifenden Freiwilligenprogramm teilnimmt, müssen Sie nachweisen, dass Sie ausreichend krankenversichert sind und über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt (Höhe je nach Land unterschiedlich) verfügen. Vergessen Sie nicht, vor Ihrer Abreise Ihre Krankenversicherung zu benachrichtigen und sich dort die Europäische Krankenversicherungskarte oder ein gleichwertiges Papier zu besorgen1. Was als „ausreichende“ Mittel für den Lebensunterhalt zu betrachten sind, kann jeder Mitgliedstaat selbst bestimmen.

Um eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Familienmitglied zu erhalten, muss normalerweise ein Verwandtschaftsnachweis vorgelegt werden.

Familienangehörige aus Drittländern erhalten anstelle der Aufenthaltsgenehmigung für Unionsbürger eine andere Aufenthaltsgenehmigung, die ebenso lange gültig ist wie Ihre. Diese Aufenthaltsgenehmigung muss vor Ort im Gastland beantragt werden.

Folgendes sollten Sie noch über die Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger wissen:

* Sie ist für das gesamte Gebiet des Wohnsitzlandes mindestens fünf Jahre gültig und verlängerbar. Bei Studierenden ist die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt und jeweils um diesen Zeitraum verlängerbar.
* Auch wenn Sie das Wohnsitzland für weniger als sechs Monate verlassen oder wenn Sie Ihren Militärdienst in Ihrem Heimatland ableisten, bleibt Ihre Aufenthaltsgenehmigung weiterhin gültig.
* Sie wird unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrags ausgestellt, der keinesfalls höher sein darf als die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Inländer.

Edit:
Was mir aber jetzt gerade auffällt ist, dass der Bastler ja, wenn ich richtig informiert bin, Schweizer ist. das verkompliziert die Sache mit dem Aufenthaltstitel natürlich... ich mach mich schlau.

Edit 2:
So, schlauer geworden. Für die Einreise ist ein Visum erforderlich, da du dich länger als 3 Monate dort aufhalten willst.
Genaueres steht HIER

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Blueboy« (9. Oktober 2006, 12:04)


Cinquecento1

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13

Montag, 9. Oktober 2006, 12:11

gibt jetzt viele punkte...
-aufenthaltsgenehmigung hat ein Eu-ler. ch-ler nicht...
-meldepflicht besteht auch unabhängig von der aufenthaltsgenehmigung
-am ende will er eh sein schweizer wagen da abstellen *g*

evtl sagt er uns ja noch was dazu :-D

CH-Bastler

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14

Montag, 9. Oktober 2006, 13:03

Ich vergass: Die Frage bezieht sich nicht auf mich sondern auf einen in Deutschland lebenden...

Er muss also eine Aufenthaltsbewilligung beantragen?
FIAT...what else?

Blueboy

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Montag, 9. Oktober 2006, 14:39

Dann muss er lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, ist nur ne Formsache.
Wegen dem PKW muss er sich mal schlau machen ob das noch als zeitweilige Nutzung durchgeht.

CH-Bastler

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16

Montag, 9. Oktober 2006, 15:12

Hmm...das mit der Aufenthaltsgenehmigung lasse ich jetzt mal aussen vor.

Mir geht es nur um die steuerrechtlich/versicherungstechnische Frage, ob es erlaubt ist, 12 Mte mit deutschen Kennzeichen rumfahren zu dürfen oder ob Italien was dagegen hat.

:D

Am liebsten hätte ich ein JA oder NEIN. :D :D
FIAT...what else?

christian_hpe

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Montag, 9. Oktober 2006, 15:20

Frag doch mal bei der deutschen Botschaft in Rom. Die äußern sich hier schonmal grundsätzlich zum KFZ-Kennzeichen in Italien. Vermutlich wird eine E-Mail mit einer entsprechenden Rückfrage Klarheit bringen.

Bravonatic

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18

Montag, 9. Oktober 2006, 17:30

So und nu habe ich eine passende Frage zum Thema.

Sachbestand: Mein Bruder ist nach Österreich wegen Job gezogen. Jetzt muss er ja in Ö irgendeine Nova und sehr teuere Versicherung und viel Steuer für sein Auto abdrücken, damit er sein Auto dort ummelden kann - das Auto ist noch in D zugelassen...

Unsere Überlegung: Er kommt zu mir nach D und wir melden das Auto als Zweitwagen auf mich an - praktisch ich als Halter und er als Nutzer (praktisch wäre ich dann der Besitzer - über meine Geheimpläne werde ich ihm natürlich nichts sagen :D ). Und er würde mit diesem Auto dann in Ö rumfahren. Ist es rechtens ok? Oder gibts nachher Ärger?
Keep Cool!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bravonatic« (9. Oktober 2006, 17:30)


Blueboy

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Auto: ???

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19

Montag, 9. Oktober 2006, 17:32

siehe oben. Dies gilt dann nicht mehr als zeitweilige Nutzung und erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Und ganz nebenbei bist du noch wegen Beihilfe dran.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Blueboy« (9. Oktober 2006, 17:32)


rsturbo

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Wohnort: Saarbrücken

Auto: Punto GT

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20

Montag, 9. Oktober 2006, 20:36

Zitat

Original von Bravonatic
So und nu habe ich eine passende Frage zum Thema.

Sachbestand: Mein Bruder ist nach Österreich wegen Job gezogen. Jetzt muss er ja in Ö irgendeine Nova und sehr teuere Versicherung und viel Steuer für sein Auto abdrücken, damit er sein Auto dort ummelden kann - das Auto ist noch in D zugelassen...

Unsere Überlegung: Er kommt zu mir nach D und wir melden das Auto als Zweitwagen auf mich an - praktisch ich als Halter und er als Nutzer (praktisch wäre ich dann der Besitzer - über meine Geheimpläne werde ich ihm natürlich nichts sagen :D ). Und er würde mit diesem Auto dann in Ö rumfahren. Ist es rechtens ok? Oder gibts nachher Ärger?


hi,

ich selbst fahre mit ausländischem kennzeichen in Deutschland!
es kann mir ja keiner verbieten mir ein Auto auszuleihen oder

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »rsturbo« (10. Oktober 2006, 18:49)