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Rage

Lebende Foren Legende

  • »Rage« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 1 730

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1

Samstag, 3. Dezember 2005, 20:55

Heute bei Media Markt und Pro Markt

Muss mal eben meinem Ärger Luft machen...

war heute beim Media Markt und beim Pro Markt und wollte nach nem ausfahrbaren Auto Monitor von JVC fragen...

Im Media Markt hatte ich dann erstmal so nen Oberchecker an der Angel, der mir nicht abnehmen wollte dass die Bezeichnung KV-M 705 von JVC stammt... Infos zu solchen Monitoren konnte er mir auch nich geben und Ahnung von tuten und blasen hatte er eh nich.. und das in Zeiten von West Coast Customs.. ;)

Pro Markt läuft komplett außer Konkurrenz, da stand ich nämlich gute 10 Minuten neben nem Verkäufer der grad im Gespräch war, und als er fertig war spricht er nich etwa mit mir.. neiiiiiin.. er hat sich dem Kerl zugewand der grade eben mal seit 10 Sekunden sich angestellt hat.. sauerei..
Beide Läden werden mein Gesicht nie wieder zu sehen kriegen.. und ihre blöden Werbungen können se sich sowieso wo hin stecken!! So.. ;)

Cinquecento1

CFI Elite

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2

Samstag, 3. Dezember 2005, 21:54

Zitat

Original von Rage
Infos zu solchen Monitoren konnte er mir auch nich geben und Ahnung von tuten und blasen hatte er eh nich.. und das in Zeiten von West Coast Customs.. ;)


Pro Markt läuft komplett außer Konkurrenz, da stand ich nämlich gute 10 Minuten neben nem Verkäufer der grad im Gespräch war, und als er fertig war spricht er nich etwa mit mir.. neiiiiiin.. er hat sich dem Kerl zugewand der grade eben mal seit 10 Sekunden sich angestellt hat.. sauerei..



1. Völlig Normal!
2. Hättest ja ruhig die Zähne auseinander machen können und sagen das du dran bist :thumb:
3. Beraten hab ich mich da schon lange nicht mehr - hast ja gemerkt warum ;)
4. Sind sie eh zu teuer! Du hast doch Internet oder? :tongue:

Bigitalian

Haudegen

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3

Samstag, 3. Dezember 2005, 23:23

Hallo,

uhhhh diese Situationen kenn ich nur zugut, am besten wenn du selber nach sachen suchst und selber findest. Faustformel: Fragen = ?( . Bei Promarkt konnte ich sogar fast nicht mehr die Fehlerhafte ware zurückgeben, ging um ein Netzwerkhub,der Verkeufer meinte er könne das nur mir einen niedriegen Wert verkaufen als es hat und deshalb nicht angenommen werden kann, darauf hin hab ihn in Angewiesen das ich rückgaberecht habe ohne beanstandung und das bla bla, naja sagen wir so im allgemeinen sind die sachen bei Promarkt und Mediamarkt zu 50% schon im gebrauch gewesen, das weiss ich sicherlich. Zu merken bei Promarkt ist es am Gelben Packetband und Mediamarkt schwieriger weil die die sachen wieder Original zurück verpackt und eingeschweist werden. Also Vorsicht beim kauf, wenn die Verpackung spuren hat und das Material.

Mfg é Ciao
Cristian

Daninho

Suchtbolzen

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4

Sonntag, 4. Dezember 2005, 18:02

Rückgaberecht hast du keines, du bist einen gültigen Kaufvertrag eingegangen, alles andere ist im Ermessen des Händlers.

Ich muss bei mir im Laden auch nichts zurücknehmen wenn ich nicht will, auch wenns vor 5min gekauft wurde. Da kannst zu jedem Gericht gehen zu jedem Konsumentenschutz, ist so.

Und zu deinem Vorfall, wenn sich schon einer vordrängelt dann musst halt was sagen, die Verkäufer haben in der stressigen Weihnachtszeit keine Zeit zu schauen wer vorher da war und wer nicht, wäre ja noch schöner :rolleyes:

und wegen neu verpacken usw. das mag vielleicht bei euch in Deutschland so sein, als ich beim Media Markt gearbeitet habe, hats sowas nicht gegeben

LG

Kenny

Tripel-As

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5

Sonntag, 4. Dezember 2005, 20:02

@Daninho:
Ich weiss ja nicht, wie das bei Euch in Oesterreich ist, aber in Deutschland kann man Ware innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gruenden zurueck geben - solange man geltende Gesetze (hier das BGB) berueksichtigt.

Hier die geltenden §§

Zitat

Beim Abschluss bestimmter Verträge, z.B. von Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB), Haustürgeschäften (§ 312 BGB), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (sog. Time-Sharing-Verträge, § 481 BGB) und Verbraucherdarlehnsverträgen (§§ 491 ff. BGB) räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB ein. Dieses ist Bestandteil des Verbraucherschutzes und ermöglicht dem Verbraucher, ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss durch Erklärung in Textform oder durch Rücksendung der Sache den Vertrag aufzulösen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung. Über das Widerrufsrecht muss im Vertrag gesondert belehrt werden, andernfalls beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe dieser Belehrung. Das Widerrufsrecht erlischt sechs Monate nach Vertragsschluss, jedoch nur dann, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde.


Zitat

Rückgaberecht: Im Verbraucherschutz geregeltes Recht, sich von einem Verbrauchervertrag über die Lieferung von Sachen durch die Rücksendung oder das Rückgabeverlangen an den Unternehmer zu lösen (§ 356 BGB). Das Rückgaberecht kann statt des Widerrufsrechts ausgeübt werden, wenn dies durch das Gesetz zugelassen ist und von den Parteien beim Vertragsschluss vereinbart wurde. Das Rückgaberecht wird i.d.R. bei Fernabsatzverträgen angewendet. Die generelle Frist für die Ausübung des Rückgaberechts beträgt, ebenso wie beim Widerrufsrecht, zwei Wochen (§§ 356 Abs.2, 355 Abs.1 BGB).


Alle bitte nichts von wegen irgendwie "Kulanz" etc reden. Und wenn das bei Euch in Oesterreich nicht so gehandhabt wird, dann bitte das auch dazu sagen.

[Edit]
- Typo
- Wichtige Stelle markiert


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Bigitalian

Haudegen

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6

Sonntag, 4. Dezember 2005, 20:18

Hallo,

wie schon Kenny sagte, hat man hier In deutschland 2 wöchiges Rückgaberecht. Ich weiss das nur zu Gut bei Media Markt mit den Verpackungen und zu ca. 50 % gebraucht, kenne einen Mitarbeiter ( auch mehrere ) die bei Media Markt eingestellt sind. Ein Angestellter kann bei Media MArkt aus dem sortimient was für 1 Tag ausleihen ( Spiel, Musik Cd etc.) dannach wird das was er ausgeliehen hat wieder Original verschweißt, und weil Media MArkt so Großzügig ist, kann man bsp. Ein Spiel ausleihen und nach einem Tag zurückgeben aus verschiedenen Gründen ( Pc wollt die cd nicht, obwohl man was anderes damit gemacht hat.) u.s.w ich kann hier viel erzählen aber das möcht ich nicht..

Mfg é Ciao
Cristian

Cinquecento1

CFI Elite

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7

Sonntag, 4. Dezember 2005, 20:33

Zitat

Original von Kenny

Zitat

Beim Abschluss bestimmter Verträge , z.B. von Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB), Haustürgeschäften (§ 312 BGB), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (sog. Time-Sharing-Verträge, § 481 BGB) und Verbraucherdarlehnsverträgen (§§ 491 ff. BGB) räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB ein.



Man muss schon verstehen was man postet - aber wenn du was im Geschäft kaufst, hast du keinen rechtlichen Anspruch auch ein 14-tägiges Rückgaberecht!
Wenn sie es zurücknehmen ist es Kulanz, oder halt weil deren Werbung / AGB es vorsieht!
:thumb:

und meiner Meinung nach kann es sein das gebrauchte Ware als neu verkauft wird (ok, es ist so - hatte ich auch schon!), aber an die Bigitalian kommt man da sicher nicht dran *g*

Kenny

Tripel-As

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8

Sonntag, 4. Dezember 2005, 20:43

Keine Sorge, dass tue ich schon ;-)

Du hast Dir sogar das richtige Wort fett markiert. Die Aufzaehlungen aus dem ersten Quote sind - wie Du richtig markiert hast - Beispiele. Beispiele haben wohl keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit ;). Also nur weil das Beispiel "Ich kauf was beim Media Markt und geb's zurueck" nicht aufgefuehrt ist, heisst das nicht das man den §355 BGB nicht anwenden kann. Dazu bitte einschlaegige Urteile der Zivilgerichte nachschlagen. Das hier zu quoten oder gar auszudiskutieren wuerde eindeutig den Rahmen sprengen. Nicht umsonst streiten sich Anwaelte Monate und Jahre ueber ein Gesetz. Deswegen bezweifel ich, dass wir zwei hier uebereinkommen.

Deutsche Gesetze sind halt leider auslegungssache und wie mein Lehrer immer so schoen sagte "Gesetze muss man zuweilen auch mal zwischen den Zeilen lesen."


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Bigitalian

Haudegen

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9

Sonntag, 4. Dezember 2005, 20:56

Ok ok in einer Hinsicht hast du ja recht Cinquecento1, aber was willst du machen wenn dir Ware angedreht wird, wo von vornerein die Ware im Arsch ist weil sie vorher schonmal benutzt wurde, du aber "fast" kein Anspruch hast die Umzutauschen weil der Bubi meint das du der jenige bist der die kaputt gemacht hat. Ich hatte 2 mal dieses Problem aber zumglück waren die Verkäufer einsinnig. Ich sag ja nicht das überall das so ist, aber ich sprech ja hier von meinen Standort das es leider so ist.

:D

Will niemanden beleidigen oder so, nur mal meine Meinung dazu sagen.

Hab mal gegoogelt und das gefunden.

Hier <- Steht drin

Zitat

Nach diesem Fehlschlag habe ich dann bei Arlt in Stuttgart und bei Media Markt angefragt, wie ein solcher Fall bei ihnen abgehandelt werden würde:

Media Markt; generelles Rückgaberecht innerhalb 14 Tagen
Arlt: Innerhalb 2-3 Tagen gibt es eigentlich nur sofortiger Umtausch oder Geld zurück.



Naja heh..ein schön tag noch.

Mfg é Ciao
Cristian

Edit:
Was ich vergessen habe zu sagen, ich finde es dreist das manche diese Gutmütigkeit von den Händlern, schamlos ausgenutzt wird. Weil leute einfach sich denken, ich kauf mir das Spiel,die Cd, brenn sie mir und gib sie wieder zurück. Problematik, hinzu kommt noch ,das jetzt bezogen auf die heutigen Spielen, bestimmte Spiele über Cd-Key oder Internetkey verfügen und mann dann nicht im genuss kommt Online zu zocken weil son anderer Depp den Code sozusagen gestohlen hat und man sich mit der Problematik durchkämpfen muss. ( und der Hersteller)

Cinquecento1

CFI Elite

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10

Sonntag, 4. Dezember 2005, 21:06

Zitat

Original von Kenny
Hier die geltenden §§

Zitat

Beim Abschluss bestimmter Verträge, z.B. von Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB), Haustürgeschäften (§ 312 BGB), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (sog. Time-Sharing-Verträge, § 481 BGB) und Verbraucherdarlehnsverträgen (§§ 491 ff. BGB) räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB ein. Dieses ist Bestandteil des Verbraucherschutzes und ermöglicht dem Verbraucher, ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss durch Erklärung in Textform oder durch Rücksendung der Sache den Vertrag aufzulösen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung. Über das Widerrufsrecht muss im Vertrag gesondert belehrt werden, andernfalls beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe dieser Belehrung. Das Widerrufsrecht erlischt sechs Monate nach Vertragsschluss, jedoch nur dann, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde.




war mir klar, dass das so kommt *G*


wo hast du denn dieses zitat her???
ich kann gerade im BGB nix finden, was auch nur so ähnlich aussieht...
aber ich such mal weiter ;-)

xYtras

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11

Sonntag, 4. Dezember 2005, 21:23

Ein generelles Widerrufsrecht gibt es nicht, solange dies nicht in den AGB`s ausdrücklich erwähnt ist!!!!!
Internet-Geschäfte gelten im Allgemeinen außer Auktionen als "Haustür-Geschäfte" nach besagtem Paragraphen, ergo 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn der Wert des Produktes durch "Testen" nicht gemindert wird!!!

Cinquecento1

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12

Sonntag, 4. Dezember 2005, 21:37

@ Kenny

Ich hab das jetzt noch mal ein bissel angeschaut...
Also was ich finde ist:

BGB
Abschnitt 7 - Sicherheitsleistungen
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen


Zitat

Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient der Umsetzung

-der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31

-der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19)

-der Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S.



Das sind die Fälle wo es eintritt!
Von anderen Fällen steht da leider nix - richtig?? :thumb:

xYtras

Routinier

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13

Sonntag, 4. Dezember 2005, 22:01

Was bei Bigitalians Post schon angeklungen ist: es ist Sache des Geschäftes, dies entweder laut ihren Geschäftsbedingungen zu gewähren, oder eben rechtlich dazu verpflichtet zu sein (was hptsl. nur für "fern" abgeschlossene Verträge" gilt).
Nicht auszudenken, wenn bspw. der Einzelhandel jede "Stimmungsschwankung" eines Kunden mitmachen müßte... Wenn man einen Artikel direkt begutachten kann, müßte man sich eigentlich im Klaren sein, den Artikel zu kaufen oder nicht?!

Warum manche Dinge nur in Frage gestellt werden, trotzdem es (hier) Leute gibt, die tagtäglich damit in Berührung kommen?! :bash:

JanC

Foren Gott

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14

Sonntag, 4. Dezember 2005, 22:31

Zitat

Original von Kenny
Keine Sorge, dass tue ich schon ;-)

Du hast Dir sogar das richtige Wort fett markiert. Die Aufzaehlungen aus dem ersten Quote sind - wie Du richtig markiert hast - Beispiele. Beispiele haben wohl keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit ;). Also nur weil das Beispiel "Ich kauf was beim Media Markt und geb's zurueck" nicht aufgefuehrt ist, heisst das nicht das man den §355 BGB nicht anwenden kann. Dazu bitte einschlaegige Urteile der Zivilgerichte nachschlagen. Das hier zu quoten oder gar auszudiskutieren wuerde eindeutig den Rahmen sprengen. Nicht umsonst streiten sich Anwaelte Monate und Jahre ueber ein Gesetz. Deswegen bezweifel ich, dass wir zwei hier uebereinkommen.


Sorry, du liegst falsch, ich hab den scheiss 2 Semester lang inner uni gehabt...
Widerruf gibts nur in den im BGB festgelegten Fällen, sonst nicht. Es sei denn in den AGB/Vertrag ist anderes festgelegt, dies ist z.B. bei Mediamarkt der Fall.
Widerrufsrecht/Rückgaberecht sind in 355/356 BGB geregelt.
Bei Dejure.org stehen §§ die auf 355 verweisen, das ist dann eine abschließende Liste! ALLES WAS DA NICHT AUFGEFÜHRT IST HAT KEIN WIDERRUFSRECHT! Der Irrtum das man überall ein Widerrufsrecht hat ist inzwischen ne ziemlich verbreitete Seuche, sehr viele Anbieter räumen das freiwillig ein, aber vorgeschrieben ist das nicht.

Zitat

Die Liste der §§ wo es ein Widerrufsrecht gibt gem. §355 gibt, bzw die auf 355 Verweisen (bei dejure.org kopiert)
Recht der Schuldverhältnisse

Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 308 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)

Schuldverhältnisse aus Verträgen
Begründung, Inhalt und Beendigung
Besondere Vertriebsformen
§ 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)
§ 312a (Verhältnis zu anderen Vorschriften)
§ 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
§ 312e (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr)
Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 (Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)

Einzelne Schuldverhältnisse
Teilzeit-Wohnrechteverträge
§ 485 (Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen)
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Darlehensvertrag
§ 495 (Widerrufsrecht)
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 505 (Ratenlieferungsverträge)
Mäklervertrag
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 655c (Vergütung)



Zitat


Deutsche Gesetze sind halt leider auslegungssache und wie mein Lehrer immer so schoen sagte "Gesetze muss man zuweilen auch mal zwischen den Zeilen lesen."


Nicht in allen Fällen, schon gar nicht in diesem. Auslegungssachen hast du im Kaufrecht eigentlich kaum.

LuxorN

Suchtbolzen

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15

Montag, 5. Dezember 2005, 06:21

Zitat

Original von Kenny
Dazu bitte einschlaegige Urteile der Zivilgerichte nachschlagen.

nenn doch mal EINS.

immer diese unwahrheiten...

WoodmanGT

Meisterdetektiv

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16

Montag, 5. Dezember 2005, 09:53

Also bevor sich hier Hobbyjuristen und Paragraphenreiter streiten, wie es denn bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften ist, sollte man vielleicht nochmal drauf hinweisen, dass es hier um einen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson geht.

Rückgaberecht hat der Kunde in diesem Fall nur dann, wenn es in den AGB steht, bzw. der Ware eine beim Kauf zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Vertrag auf Grundlage eines Irrtums entstand.

Ansonsten tritt die normale Gewährleistung in Kraft... [Mangel etc.]


Lecken Sie mich am Ar***!

LuxorN

Suchtbolzen

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17

Montag, 5. Dezember 2005, 11:39

eben

malik

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18

Montag, 5. Dezember 2005, 15:21

und mal was anderes:
die aussage, man habe doch internet, ist ja völlich dödel..
da is beratung nu gar nicht am start und auch beim blödlmarkt wären die angestellten fitter, wenn nicht nur methode billig bei den kunden greifen würde. dann würde da evtl auch wirkliches fachpersonal eingestellt werden..
grüße aus dem ekligen berlin
:bash: übergutenklangkopfzerbrecher alternativkonzeptliebhaberund perfektweichenbastler :bash:
und fan der Br- schwachsinnsabstimmung